Vereinssatzung

Satzung des Kneipp Vereins Gifhorn e.V
In der Fassung vom 19.06.2021

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

 

Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Gifhorn e. V.“ und hat seinen Sitz in Gifhorn. Er ist in das Vereins-register beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.


§ 2
Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten


Der Kneipp-Verein Gifhorn e. V. gehört dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, an und erkennt dessen Satzung an. Er ist auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Niedersachsen – Bremen e.V. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

  
§ 3
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben


(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.


(2)     Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung des Sports. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahebringen.


(3)    Er bezweckt insbesondere,
die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,
die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,
die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,
die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,
die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.


(4)    Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge, sportlicher Aktivitäten und  Gesundheits-sport, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen, Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung.

 
(5)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(6)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


(7)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines Honorarvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.  
Die Entscheidung trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertrags-bedingungen. Über die Höhe einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.


(8)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

 
§ 5
Mitgliedschaft


(1)   Der Verein besteht aus
         a)     ordentlichen Mitgliedern und
         b)     fördernden Mitgliedern
         c)     Mitgliedern auf Zeit

 

Außerdem können einzelne Mitglieder, die sich um den Kneipp Verein besonders verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hat der Vorstand.


(2)    Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den regulären Mitgliedsbeitrag leisten.


(3)    Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Förderbeitrag)

leisten und dadurch den Verein unterstützen.


(4)    Mitglieder auf Zeit sind Personen, die an zeitlich festgelegten und entsprechend definierten Angeboten des Kneipp Vereins teilnehmen. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.  

                 
§ 6
Aufnahme, Erwerb der Mitgliedschaft


(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt.


(2)    Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


(3)    Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antragsteller ist in geeigneter Form über die Entscheidung des Vorstandes zu informieren.


§ 7
Rechte der Mitglieder


(1)    Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.


(2)    Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimm-berechtigt und wählbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt und wählbar, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§34 BGB).


§ 8
Pflichten der Mitglieder


(1)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.


(2)    Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.


(3)    Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.  

                                                 
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft


(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch:


Austritt
Ausschluss
Tod
Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gem. § 47 BGB
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.


(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.


(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.


(4)   Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


(5)   Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


(6)   Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen.


(7)  Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.                                                                                                                                     
§ 10
Beitragsleistungen und -pflichten


(1)   Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Die Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrift (SEPA-Mandat) eingezogen. In Ausnahmefällen ist die Leistung durch Überweisung oder Dauerauftrag möglich. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Mitglied zu tragen.


(2)   Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Gründe für diese Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Über sozial gerechtfertigte Beitragssenkungen entscheidet der Vorstand.


(3)   Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden.


(4)   Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt.  Diese wird vom Vorstand erlassen. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins.                                              

                                                                                                   
§ 11
Organe


Die Organe des Kneipp-Vereins sind:


Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand


§ 12
Mitgliederversammlung


(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet


(2)   Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vor-läufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.


(3)   Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungs-punkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.


(4)   Über die Aufnahme von rechtzeitig gestellten Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden. 


(5)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.


(6)   Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.


(7)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


 Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
 Entlastung des Vorstandes
 Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs
 Wahl und Abwahl des Vorstandes   
 Wahl der Kassenprüfer und Delegierten zur Landeshauptversammlung.
 Beschlussfassung über eingegangene Anträge
 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins  
 Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern bei deren Widerspruch
 Ernennung von Ehrenmitgliedern 
 Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten.


(8)   Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. In jedem Jahr scheidet 1 Kassenprüfer aus, für den nachgewählt wird. Die Prüfung sollte jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


(9)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.


10)  In der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt. Juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme.


11)  Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


12)  Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.


13)  Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungs-leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitglieder-versammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e.V. Bundesverband für Gesundheitsförderung und dem Landesverband einzureichen.  

      
§ 13
Vorstand


(1)   Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 und höchstens 7 Vorstandsmitgliedern (Teamvorstand) zusammen.


(2)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.


(3)   Die gewählten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand nach § 26 BGB. 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


(4)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. 


(5)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen.


 (6)   Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen und zu diesem Zweck Ausschüsse oder einen Beirat einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.


(7)   Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorstand einberufen.


(8)   Der Vorstand muss sich eine Geschäftsordnung geben und diese veröffentlichen. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.


(9)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung über den Antrag zu vertagen.


(10)  Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14
Vereinsordnung


(1)   Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe geben.


(2)   Zum Erlass und zur Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.


(3)   Eine Beitragsordnung ist zwingend zu erlassen.


§ 15
Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks


(1)   Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.


(2)   Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.


§ 16
Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung


(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt sechs Wochen.


(2)   Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.


(3)   Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten acht Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


(4)   Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.


(5)   Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.


(6)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheits-förderung, zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e. V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich ge-meinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung be-schließt die letzte Mitgliederversammlung nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


§ 17
Sonderregelungen


Der Vorstand wird ermächtigt formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Ein-tragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Ein-tragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert dieser § 17 seine Wirkung und wird obsolet. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regelung des § 15.


§ 18
Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde am 19.06.2021 von der Mitgliederversammlung in Gifhorn mit satzungsgemäßer Mehrheit (§15, (1)) beschlossen. Sollte diese Satzungsänderung aus irgendeinem rechtlichen Grund nicht anerkannt werden, gilt die ursprüngliche Satzung.

 

Gifhorn, 19.06.2021

Roland Luthe
(Vorsitzender)